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Auch Hausanschlüsse müssen beim Hausbau kalkuliert werden.
Service

Kosten für Ihren Wasser- und Abwasseranschluss

Für den Anschluss an das öffentliche Leitungs- und Kanalnetz fallen Kosten an. Erfahren Sie mehr, wie sich diese Kosten zusammensetzen.

Anschlusskosten für Trinkwasser

Die Kosten für den Anschluss an das Trinkwassernetz teilen sich in Hausanschlusskosten und einen Baukostenzuschuss auf.

Die Hausanschlusskosten umfassen die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses, das heißt für die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Hausinstallation. Der Hausanschluss beginnt an der Abzweigstelle des Netzes und endet an der Hauptabsperrvorrichtung des Wasserzählers.

Der Baukostenzuschuss wird einmalig für den Anschluss an die Haupt- und Verteilungsleitungen des OOWV berechnet und deckt teilweise die Kosten für das Errichten und Verstärken der örtlichen Verteilungsanlagen. Der Zuschuss ist auch zu zahlen, wenn ein Haus oder eine wirtschaftliche Einheit erst nachträglich an das Netz angeschlossen wird.

Alle Kosten sind im Detail in den Preisregelungen des OOWV für die Versorgung mit Trinkwasser unter § 3 Baukostenzuschuss und § 4 Hausanschlusskosten zu finden:

Preisregelungen (ab 01.01.2024) pdf-Datei · 281 KB
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Preisregelungen (01.01.2023-31.12.2023) pdf-Datei · 228 KB
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Anschlusskosten für Abwasser

Die Berechnung der Anschlusskosten für Abwasser wird in den Abgabensatzungen unserer Abwasserkommunen festgehalten.

Die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses sowie für die Veränderung und Beseitigung des Grundstücksanschlusses müssen Eigentümerinnen und Eigentümer dem OOWV erstatten. Der Grundstücksanschluss verbindet das öffentliche Kanalnetz mit der Grundstücksentwässerungsanlage. Der für die Baumaßnahme zu zahlende Betrag wird durch einen Kostenerstattungsbescheid festgesetzt. Maßgeblich ist dafür die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Die Kostenerstattungspflicht beginnt mit Beendigung der Baumaßnahme.

Des Weiteren erhebt der Verband einen Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Beseitigungsanlagen, sofern diese Aufwände nicht anderweitig gedeckt sind. Zu öffentlichen Beseitigungsanlagen zählen zum Beispiel Kanäle für Schmutz- und Niederschlagswasser.

Alle Regelungen sind in den Satzungen der Abwasserkommunen zu finden: in den Satzungen über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung bzw. Niederschlagswasserbeseitigung in den Abschnitten III und IV.

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